Förderverein sozialpädagogischer Berufe an der ARS Limburg

Mit Menschen arbeiten - Berufung finden

Studium B.A. Sozialpädagogik und Management

Satzung

Vereinssatzung des „Förderverein für sozialpädagogische Berufe der Adolf-Reichwein-Schule
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein für sozialpädagogische Berufe der Adolf-Reichwein-Schule“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Limburg a.d. Lahn, Heinrich-von-Kleist-Str. 14, und ist in das dortige Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der sozialpädagogischen Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Adolf-Reichwein-Schule in Limburg.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
– die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen
– Förderung der Kooperation mit der Fachhochschule des Mittelstandes (Bielefeld) im Bereich der sozialpädagogischen Bildung
– Unterstützung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Seminare im Feld der pädagogischen Arbeit.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die angemessene Vergütung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern bleibt davon unberührt.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Ausschluss, durch schriftlichen Vereinsaustritt oder bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.
3. Mitglieder, die den Zielsetzungen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
4. Der Mitgliedsbeitrag und dessen Fälligkeit wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Jeweils einer der beiden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Einer dieser Anwesenden muss der Vorsitzende sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird einmal pro Kalenderjahr einberufen. Es lädt ein der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, mit Angabe der Tagesordnung.
2. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Bei der Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen. In der Regel sind dies der/die Vorsitzende, sowie der/die Schriftführer/in des Vorstandes oder deren Vertreter.
6. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

§ 7 Auflösung
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Freunde und Förderer der Adolf-Reichwein-Schule Limburg e.V.“ zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke, die er ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

Datum der Beschlussfassung:
Limburg, 19.05.2016
Ralf Abel
Michael Bender
Mathias Butzbach
Dr. Ulrike Kamende
Pamela Wetter
Tatjana Kaiser
Stefan Grösch